JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 181 InsO - Umfang der Feststellung
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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