JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 181 InsO - Umfang der Feststellung
Stand: 17.06.2013
§ 181 InsO - Umfang der Feststellung
Insolvenzordnung
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
Weitere Vorschriften um § 181 InsO
Entscheidungen zu § 181 InsO
- BGH, 29.01.2009, III ZB 88/07
a) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei...
- BGH, 05.07.2007, IX ZR 221/05
a) Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als...
- BGH, 13.06.2006, IX ZR 15/04
a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.
b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz...
- LAG-NIEDERSACHSEN, 10.07.2003, 4 Sa 3/03
Eine Insolvenzfeststellungsklage (§ 179 InsO) ist auch dann zulässig, wen der Insolvenzverwalter die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur vorläufig bestritten hat.
Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 181 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens)
- Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
- § 185 Besondere Zuständigkeiten
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