JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 176 InsO - Verlauf des Prüfungstermins
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft.
Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
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