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JuraForum.deGesetzeInsO§ 176 InsO - Verlauf des Prüfungstermins 

Stand: 20.05.2013

§ 176 InsO - Verlauf des Prüfungstermins

Insolvenzordnung

   Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.


Weitere Vorschriften um § 176 InsO

Entscheidungen zu § 176 InsO

  • BGH, 22.01.2009, IX ZR 3/08
    Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen. Entspricht...

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