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JuraForum.deGesetzeInsO§ 171 InsO - Berechnung des Kostenbeitrags 

§ 171 InsO - Berechnung des Kostenbeitrags

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Dritter Abschnitt (Gegenstände mit Absonderungsrechten)

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem.
Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen.
Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Dritter Abschnitt (Gegenstände mit Absonderungsrechten)
    • § 170 Verteilung des Erlöses

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