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JuraForum.deGesetzeInsO§ 166 InsO - Verwertung beweglicher Gegenstände 

§ 166 InsO - Verwertung beweglicher Gegenstände

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Dritter Abschnitt (Gegenstände mit Absonderungsrechten)

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung


Fußnoten:


Zu § 166: Geändert durch G vom 8. 12. 1999 (BGBl I S. 2384) und 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
      • Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
    • § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Dritter Abschnitt (Gegenstände mit Absonderungsrechten)
    • § 167 Unterrichtung des Gläubigers
    • § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
    • § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
    • § 170 Verteilung des Erlöses

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