JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 166 InsO - Verwertung beweglicher Gegenstände
Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
Dritter Abschnitt (Gegenstände mit Absonderungsrechten)
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
Fußnoten:
Zu § 166: Geändert durch G vom 8. 12. 1999 (BGBl I S. 2384) und 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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