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JuraForum.deGesetzeInsO§ 165 InsO - Verwertung unbeweglicher Gegenstände 

§ 165 InsO - Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Dritter Abschnitt (Gegenstände mit Absonderungsrechten)

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.



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