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JuraForum.deGesetzeInsO§ 164 InsO - Wirksamkeit der Handlung 

§ 164 InsO - Wirksamkeit der Handlung

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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