JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 164 InsO - Wirksamkeit der Handlung
Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 164 InsO:
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