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JuraForum.deGesetzeInsO§ 164 InsO - Wirksamkeit der Handlung 

Stand: 20.05.2013

§ 164 InsO - Wirksamkeit der Handlung

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.


Weitere Vorschriften um § 164 InsO

Entscheidungen zu § 164 InsO

  • BAG, 27.10.2005, 6 AZR 5/05
    Die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der von ihm beabsichtigten Stilllegung.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 164 InsO:

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