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JuraForum.deGesetzeInsO§ 160 InsO - Besonders bedeutsame Rechtshandlungen 

§ 160 InsO - Besonders bedeutsame Rechtshandlungen

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind.
Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,


Fußnoten:


Zu § 160: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)
    • § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
    • § 164 Wirksamkeit der Handlung
    • Siebter Teil (Eigenverwaltung)
  • § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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