JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 16 InsO - Eröffnungsgrund
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
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