JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 159 InsO - Verwertung der Insolvenzmasse
Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
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