JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 157 InsO - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll.
Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben.
Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
© "§ 157 InsO - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum