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JuraForum.deGesetzeInsO§ 154 InsO - Niederlegung in der Geschäftsstelle 

Stand: 20.05.2013

§ 154 InsO - Niederlegung in der Geschäftsstelle

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.


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