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JuraForum.deGesetzeInsO§ 151 InsO - Verzeichnis der Massegegenstände 

Stand: 17.06.2013

§ 151 InsO - Verzeichnis der Massegegenstände

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.


Weitere Vorschriften um § 151 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 151 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)
    • § 152 Gläubigerverzeichnis
    • § 153 Vermögensübersicht
    • Siebter Teil (Eigenverwaltung)
  • § 281 Unterrichtung der Gläubiger

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