JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 149 InsO - Wertgegenstände
Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)
(1) Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei weicher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen.
Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der Gläubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Fußnoten:
Zu § 149: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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