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JuraForum.deGesetzeInsO§ 148 InsO - Übernahme der Insolvenzmasse 

Stand: 17.06.2013

§ 148 InsO - Übernahme der Insolvenzmasse

Insolvenzordnung

   Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.


Weitere Vorschriften um § 148 InsO

Entscheidungen zu § 148 InsO

  • BGH, 16.10.2008, IX ZB 77/08
    Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
  • OLG-ROSTOCK, 26.02.2007, 3 W 5/07
    1. Die Insolvenzverwalterin nimmt die Leistung des Vermieters in Anspruch, wenn sie die Mieträume dem Schuldner überlässt, der dort mit ihrem Einverständnis seinen Handwerksbetrieb weiter führt. 2. Die verklagte Insolvenzverwalterin kann nicht Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung erwarten, wenn sie den Prozess gegen die...
  • BGH, 21.09.2006, IX ZB 127/05
    Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.
  • OLG-NUERNBERG, 24.06.2005, 5 U 215/05
    Bewohnt der Insolvenzschuldner gemeinsam mit seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus, so muss er selbst an die Insolvenzmasse eine Nutzungsentschädigung bezahlen, seine Angehörigen aber nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist oder sie dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.
  • BVERWG, 23.09.2004, BVerwG 7 C 22.03
    1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1...
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