JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 146 InsO - Verjährung des Anfechtungsanspruchs
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Fußnoten:
Zu § 146: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 146 InsO - Verjährung des Anfechtungsanspruchs" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum