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JuraForum.deGesetzeInsO§ 146 InsO - Verjährung des Anfechtungsanspruchs 

§ 146 InsO - Verjährung des Anfechtungsanspruchs

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.


Fußnoten:


Zu § 146: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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