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JuraForum.deGesetzeInsO§ 145 InsO - Anfechtung gegen Rechtsnachfolger 

Stand: 19.04.2013

§ 145 InsO - Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.


Weitere Vorschriften um § 145 InsO

Entscheidungen zu § 145 InsO

  • BGH, 19.02.2009, IX ZR 16/08
    Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.
  • OLG-NUERNBERG, 04.07.2008, 4 W 590/08
    1. Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertersatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer...
  • OLG-DRESDEN, 03.07.2007, 13 W 665/06
    Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl...
  • OLG-DRESDEN, 15.02.2007, 13 U 1797/01
    1. Geht der Schuldner eine Verpflichtung mit dem Vorsatz ein, seine Gläubiger zu benachteiligen, so ist im Regelfall anzunehmen, dass dieser Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung noch fortbesteht, selbst wenn die Verpflichtung allein nicht zu einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt...
  • OLG-ROSTOCK, 12.02.2007, 3 U 96/06
    Rechtsnachfolger i.S. d. § 145 Abs. 2 InsO ist die Bank auch dann nicht, wenn der auf einem bei ihr geführten Konto gutgeschriebene Geldbetrag aufgrund der Buchungen und der Belege nachvollziehbar erfasst werden kann.
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