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JuraForum.deGesetzeInsO§ 141 InsO - Vollstreckbarer Titel 

Stand: 20.05.2013

§ 141 InsO - Vollstreckbarer Titel

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.


Weitere Vorschriften um § 141 InsO

Entscheidungen zu § 141 InsO

  • OLG-KARLSRUHE, 27.03.2002, 6 U 150/01
    Lässt sich die Insolvenzschuldnerin bei der Eingehung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Insolvenzgläubiger und der Zahlung der vereinbarten Raten in der kritischen Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erster Linie von dem Wunsch leiten, eine jederzeit mögliche (erneute) Störung ihrer Kundenbeziehung durch...

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