JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 141 InsO - Vollstreckbarer Titel
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
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