JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 141 InsO - Vollstreckbarer Titel
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
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