- OLG-ROSTOCK, 17.12.2007, 3 U 99/07
Aus der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO als Ausnahme zu Satz 1 folgt, dass der Insolvenzverwalter als Anfechtender, der Wertersatz über die vorhandene Bereicherung hinaus fordert, die Unredlichkeit des Anfechtungsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt zu beweisen hat. Für nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO ist keine...
- BGH, 16.11.2007, IX ZR 194/04
a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner...
- OLG-HAMM, 18.10.2007, 27 U 213/06
Für die Anwendbarkeit des § 138 InsO muss das darin vorausgesetzte Näheverhältnis auch noch zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die angefochtene Rechtshandlung gemäß § 140 InsO als vorgenommen gilt.
- OLG-HAMM, 11.04.2006, 27 U 57/05
§ 138 Abs. 2 InsO ist entsprechend anwendbar, wenn es sich bei den Geschäftsführern der Schuldnerin und ihres Vertragspartners um nahe stehende Personen (hier: Eheleute) handelt.
- OLG-NAUMBURG, 15.02.2006, 5 U 158/05
1. Durch die Überweisungen von dem Kontokorrentkreditkonto der Schuldnerin bei der Bank auf die ebenfalls bei der Bank geführten Darlehenskonten hat sich die Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gläubiger der Schuldnerin dann verschlechtert, wenn die Forderungen der Bank aus haftendem Vermögen der Schuldnerin getilgt worden sind...
- OLG-KOBLENZ, 18.01.2006, 1 U 1082/04
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein einer GmbH vor Eintritt der Krise gewährtes Gesellschafterdarlehen durch Stehenlassen nach Eintritt der Krise der Gesellschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erhält.
2. Für ein die Umqualifizierung von Fremdkapital in Eigenkapital auslösendes Stehenlassen eines Gesellschafterdarlehens...
- OLG-STUTTGART, 14.05.2002, 1 U 1/02
1. Der Gläubiger einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft, der einen Titel gegen einen Gesellschafter erwirkt hat, ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr befugt, die Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter zu betreiben. Diese Befugnis steht nach § 93 InsO...