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JuraForum.deGesetzeInsO§ 138 InsO - Nahestehende Personen 

Stand: 20.05.2013

§ 138 InsO - Nahestehende Personen

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.



Weitere Vorschriften um § 138 InsO

Entscheidungen zu § 138 InsO

  • OLG-ROSTOCK, 17.12.2007, 3 U 99/07
    Aus der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO als Ausnahme zu Satz 1 folgt, dass der Insolvenzverwalter als Anfechtender, der Wertersatz über die vorhandene Bereicherung hinaus fordert, die Unredlichkeit des Anfechtungsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt zu beweisen hat. Für nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO ist keine...
  • BGH, 16.11.2007, IX ZR 194/04
    a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner...
  • OLG-HAMM, 18.10.2007, 27 U 213/06
    Für die Anwendbarkeit des § 138 InsO muss das darin vorausgesetzte Näheverhältnis auch noch zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die angefochtene Rechtshandlung gemäß § 140 InsO als vorgenommen gilt.
  • OLG-HAMM, 11.04.2006, 27 U 57/05
    § 138 Abs. 2 InsO ist entsprechend anwendbar, wenn es sich bei den Geschäftsführern der Schuldnerin und ihres Vertragspartners um nahe stehende Personen (hier: Eheleute) handelt.
  • OLG-NAUMBURG, 15.02.2006, 5 U 158/05
    1. Durch die Überweisungen von dem Kontokorrentkreditkonto der Schuldnerin bei der Bank auf die ebenfalls bei der Bank geführten Darlehenskonten hat sich die Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gläubiger der Schuldnerin dann verschlechtert, wenn die Forderungen der Bank aus haftendem Vermögen der Schuldnerin getilgt worden sind...
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Erwähnungen von § 138 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 138 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
    • § 130 Kongruente Deckung
    • § 131 Inkongruente Deckung
    • § 133 Vorsätzliche Benachteiligung
    • § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)
    • § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 802c Vermögensauskunft des Schuldners

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