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JuraForum.deGesetzeInsO§ 132 InsO - Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 132 InsO - Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 132 InsO

Entscheidungen zu § 132 InsO

  • OLG-KARLSRUHE, 19.05.2009, 17 U 467/08
    Weicht das Kreditinstitut eigenmächtig von einem Überweisungsvertrag ab, indem es den überwiesenen Geldbetrag nicht unmittelbar auf dem vereinbarten Empfängerkonto, sondern zunächst auf einem Konto des späteren Insolvenzschuldners gutschreibt, so beruht die anschließende Umbuchung auf das Empfängerkonto weder auf einer nach §...
  • OLG-CELLE, 21.10.2004, 13 U 113/04
    Der "schwache" Insolvenzverwalter darf grundsätzlich eigene Rechtshandlungen anfechten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen hat. Das gilt nicht, wenn der Gläubiger durch schutzwürdiges Vertrauen auf dem Bestand der Rechtshandlung einen Nachteil erlitten hat.
  • OLG-HAMM, 01.07.2004, 27 U 55/04
    Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Rechtshandlung (des späteren Insolvenzschuldners) mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurde, der mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 InsO ausgestattet ist.
  • BGH, 13.03.2003, IX ZR 64/02
    Veranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines...

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