( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeInsO§ 130 InsO - Kongruente Deckung 

§ 130 InsO - Kongruente Deckung

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,


Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahe stand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.


Fußnoten:


Zu § 130: Geändert durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
    • § 129 Grundsatz
    • § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
    • § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
    • § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/inso/130-kongruente-deckung

© "§ 130 InsO - Kongruente Deckung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN