JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 129 InsO - Grundsatz
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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