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JuraForum.deGesetzeInsO§ 125 InsO - Interessenausgleich und Kündigungsschutz 

Stand: 19.04.2013

§ 125 InsO - Interessenausgleich und Kündigungsschutz

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

§ 125: (+++ Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v. 25.9.1996 I 1476 (WFArbRG) +++)



Weitere Vorschriften um § 125 InsO

Entscheidungen zu § 125 InsO

  • BAG, 22.01.2009, 8 AZR 906/07
    1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus. 2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht,...
  • LAG-HAMM, 19.09.2007, 2 Sa 1844/06
    Der Insolvenzverwalter muss die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, nämlich das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 BetrVG, darlegen und beweisen. Die Vermutungswirkung tritt nicht ein, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste wegen...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 07.06.2007, 7 Sa 730/06
    1. Hat die Beklagte die Sozialauswahl nicht betriebsbezogen, sondern ab-teilungsbezogen durchgeführt, stellt dies einen groben Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dar. 2. Wurde der Abschluss des Interessenausgleichs zeitlich nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BAG vom 28.1.02004, 8 AZR 391/03...
  • LAG-KOELN, 11.12.2006, 2 Sa 807/06
    Eine Sozialauswahl über mehrere Filialen, die über die Bundesrepublik verteilt sind, kann dann nicht erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag ausschließlich zur Arbeitsleistung in einer Filiale eingestellt wurde. Jedenfalls stellt die Beschränkung der Sozialauswahl auf die einzelnen mehr als 50 km auseinander...
  • LAG-HAMM, 15.03.2006, 2 Sa 73/06
    Zur Frage der Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 125 Abs. 1 InsO.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 125 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 125 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
    • § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
    • § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
    • § 128 Betriebsveräußerung

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