JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 121 InsO - Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
Fußnoten:
Zu § 121: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
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