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JuraForum.deGesetzeInsO§ 121 InsO - Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren 

§ 121 InsO - Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.


Fußnoten:


Zu § 121: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).



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