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JuraForum.deGesetzeInsO§ 120 InsO - Kündigung von Betriebsvereinbarungen 

§ 120 InsO - Kündigung von Betriebsvereinbarungen

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)

(1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten.
Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.

(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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