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JuraForum.deGesetzeInsO§ 119 InsO - Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen 

Stand: 19.04.2013

§ 119 InsO - Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.


Weitere Vorschriften um § 119 InsO

Entscheidungen zu § 119 InsO

  • OLG-NAUMBURG, 14.02.2006, 3 U 35/05
    Auch wenn ein Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt wurde, kann zu seinem Inhalt der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts gehören. § 119 InsO steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Akzeptiert der Nutzer in...
  • LAG-HAMM, 25.10.2005, 4 Sa 1163/04
    1. Die gegen ein klagabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags dann nicht nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. unzulässig, wenn sich aus dem Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt...
  • LAG-HAMM, 25.10.2005, 4 Sa 55/05
    1. Der Ausdruck "Besserungsschein" stammt aus der Insolvenzpraxis und hat dort seinen festen Sinn: Er bedeutet, dass die Gläubiger, die im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, Nachzahlungen erhalten, wenn...
  • LAG-HAMM, 25.10.2005, 4 Sa 2419/04
    1. Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. War die...

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