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JuraForum.deGesetzeInsO§ 113 InsO - Kündigung eines Dienstverhältnisses 

Stand: 20.05.2013

§ 113 InsO - Kündigung eines Dienstverhältnisses

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.



Weitere Vorschriften um § 113 InsO

Entscheidungen zu § 113 InsO

  • BAG, 19.07.2007, 6 AZR 1087/06
    Stimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einer Betriebsvereinbarung zu, nach der ein verpfändetes Kontoguthaben zur Befriedigung von Restansprüchen der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan dienen soll, und führt er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum...
  • BAG, 16.05.2007, 8 AZR 772/06
    Nach § 113 Satz 3 InsO ist der durch die vorzeitige Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 und 2 InsO entstandene Schaden zu ersetzen. Im Falle vereinbarter Unkündbarkeit ist dieser Schadensersatzanspruch als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche...
  • BAG, 25.04.2007, 6 AZR 622/06
    Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter begründet keine Schadensersatzansprüche gem. § 113 Satz 3 InsO.
  • BAG, 25.01.2007, 6 AZR 559/06
    Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Ein Anspruch nach § 60 InsO ist nicht nur...
  • LAG-HAMM, 17.08.2006, 17 Sa 2212/05
    Eine Vertragsbindung von zum Zeitpunkt der Kündigung noch 13 Monaten aufgrund der vertraglichen Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung rechtfertigt im Fall der Betriebsstilllegung keiner außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist entsprechend § 113 InsO.
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