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JuraForum.deGesetzeInsO§ 112 InsO - Kündigungssperre 

Stand: 17.06.2013

§ 112 InsO - Kündigungssperre

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.


Weitere Vorschriften um § 112 InsO

Entscheidungen zu § 112 InsO

  • OLG-DUESSELDORF, 17.11.2008, I-24 U 51/08
    1. Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die schriftliche Kündigung des "Mietkaufs (Leasingvertrag) vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens abgesandt worden ist, aber dem Leasingnehmer erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht zugeht. 2. Bei einem "Mietkauf" gebührt der...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.09.2008, I-24 U 40/08
    1. Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die Kündigung des Leasingvertrags nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens erklärt worden ist, es aber nicht zu dessen Eröffnung kommt. 2. Verbraucherschutzvorschriften finden auch Anwendung, wenn der Kredit einer GmbH gewährt wird und der...
  • OLG-DUESSELDORF, 10.06.2008, I-24 U 86/07
    1. "Verspäteter" Vortrag liegt nicht vor, wenn er nach einem erforderlichen Hinweis schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gebracht worden wäre oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten war. 2. Die Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber ist nach Antrag auf...
  • BGH, 24.01.2008, IX ZR 201/06
    Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld...
  • OLG-CELLE, 24.06.2003, 2 W 73/03
    Eine Kündigungssperre gem. § 112 InsO besteht nicht, wenn der Mietrückstand, auf den die fristlose Kündigung des Vermieters gestützt wird, erst nach Insolvenzantragstellung aufgelaufen ist.
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