JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 111 InsO - Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber an Stelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Fußnoten:
Zu § 111: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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