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JuraForum.deGesetzeInsO§ 103 InsO - Wahlrecht des Insolvenzverwalters 

§ 103 InsO - Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will.
Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
    • § 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen
    • § 107 Eigentumsvorbehalt
    • § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
    • Siebter Teil (Eigenverwaltung)
  • § 279 Gegenseitige Verträge

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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