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JuraForum.deGesetzeInsO§ 101 InsO - Organschaftliche Vertreter. Angestellte 

Stand: 20.05.2013

§ 101 InsO - Organschaftliche Vertreter. Angestellte

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.



Weitere Vorschriften um § 101 InsO

Entscheidungen zu § 101 InsO

  • OLG-DUESSELDORF, 24.09.2008, II-8 UF 212/07
    Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.01.2003, 4 U 105/02
    1. Ein Neumassegläubiger i. S. v. § 209 Abs.1 Nr. 2 InsO, dessen Ersatzanspruch aus § 60 InsO erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) durch schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, kann diesen auf uneingeschränkte Schadensersatzleistung verklagen und ist nicht auf die...
  • OLG-DUESSELDORF, 06.12.2000, 3 Wx 393/00
    1. Die Erklärung der Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH, der nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt, ist in der Regel rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam. 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wegen...

Erwähnungen von § 101 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 101 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren*. Hinweis auf Restschuldbefreiung
    • § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
    • § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 102 Einschränkung eines Grundrechts
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)
    • § 153 Vermögensübersicht
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 209 Befriedigung der Massegläubiger

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