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JuraForum.deGesetzeInsO§ 100 InsO - Unterhalt aus der Insolvenzmasse 

Stand: 20.05.2013

§ 100 InsO - Unterhalt aus der Insolvenzmasse

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.


Weitere Vorschriften um § 100 InsO

Entscheidungen zu § 100 InsO

  • OLG-DUESSELDORF, 24.09.2008, II-8 UF 212/07
    Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht...
  • OLG-NUERNBERG, 24.06.2005, 5 U 215/05
    Bewohnt der Insolvenzschuldner gemeinsam mit seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus, so muss er selbst an die Insolvenzmasse eine Nutzungsentschädigung bezahlen, seine Angehörigen aber nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist oder sie dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 100 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
    • § 40 Unterhaltsansprüche
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
    • § 209 Befriedigung der Massegläubiger
    • Siebter Teil (Eigenverwaltung)
  • § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners

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