JuraForum.de > Gesetze > I > InsO - Insolvenzordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)Das G ist nach seinem § 335 iVm Art. 110 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 EGInsO 311-14-1 am 1.1.1999 in Kraft getreten.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
Zweiter Abschnitt
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
Dritter Abschnitt
Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Wirkungen
Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt
Entscheidung über die Verwertung
Dritter Abschnitt
Gegenstände mit Absonderungsrechten
Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung
des Verfahrens
Erster Abschnitt
Feststellung der Forderungen
Zweiter Abschnitt
Verteilung
Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
Sechster Teil
Insolvenzplan
Erster Abschnitt
Aufstellung des Plans
Zweiter Abschnitt
Annahme und Bestätigung des Plans
Dritter Abschnitt
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der
Planerfüllung
Siebter Teil
Eigenverwaltung
Achter Teil
Restschuldbefreiung
Neunter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Schuldenbereinigungsplan
Dritter Abschnitt
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Zehnter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft
Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete
Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
Elfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren
Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
Zwölfter Teil
Inkrafttreten
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