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JuraForum.deGesetzeIFG§ 2 IFG - Begriffsbestimmungen 

Stand: 20.05.2013

§ 2 IFG - Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.


Weitere Vorschriften um § 2 IFG

Entscheidungen zu § 2 IFG

  • HESSISCHER-VGH, 01.10.2008, 6 B 1133/08
    Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 IFG macht die Pflicht der Behörde zur Beteiligung eines Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, ausdrücklich nur davon abhängig, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Erforderlich und ausreichend für die Auslösung...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 12.06.2003, 8 A 4282/02
    Ein Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer hat ein mit den gesetzlichen Kontrollbefugnissen der Vollversammlung korrespondierendes Recht auf Einsichtnahme in den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern.

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