Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHwO§ 9 HwO 

Stand: 17.06.2013

§ 9 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,

1.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist und
2.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält.



Weitere Vorschriften um § 9 HwO

Entscheidungen zu § 9 HwO

  • BAYERISCHER-VGH, 31.01.2005, 22 BV 04.2719
    Auf den in § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderten Zeitraum einer insgesamt sechsjährigen Berufstätigkeit sind die der Gesellenprüfung vorausgehenden Ausbildungszeiten nicht anzurechnen.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 07.11.2003, 14 S 275/03
    1. Von der Verfassungsmäßigkeit des Großen Befähigungsnachweises für das Handwerk ist auch unter Berücksichtigung der für EU-Handwerker geltenden geringeren Anforderungen auszugehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung - Urteil vom 20.01.1998 - 14 S 2698/97 -, GewArch 1998, 195-197). 2. Der zur Erteilung einer...
  • BVERWG, 29.08.2001, BVerwG 6 C 4.01
    1. Die Regelungen der Handwerksordnung über den Nachweis der Befähigung sind auch im Hinblick darauf weiterhin verfassungsgemäß, dass großzügig darüber zu befinden ist, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO vorliegt. 2. Die Ablegung der Meisterprüfung ist für den Antragsteller unzumutbar, wenn die mit ihr...

Erwähnungen von § 9 HwO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 9 HwO:

  • Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
    • Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      • Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)
    • § 7
    • Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      • Erster Abschnitt (Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden)
    • § 22b
    • Fünfter Teil (Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 118
      • Zweiter Abschnitt (Übergangsvorschriften)
    • § 124b

Benutzer-Kommentare zu § 9 HwO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 9 HwO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche