JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 89 HwO - Anwendbare Vorschriften
Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
Dritter Abschnitt (Kreishandwerkerschaften)
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
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