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JuraForum.deGesetzeHwO§ 7a HwO 

§ 7a HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



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