JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 71a HwO - Arbeitslosigkeit
Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
Erster Abschnitt (Handwerksinnungen)
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
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