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JuraForum.deGesetzeHwO§ 71a HwO - Arbeitslosigkeit 

§ 71a HwO - Arbeitslosigkeit

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
      Erster Abschnitt (Handwerksinnungen)

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.



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