JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 71 HwO - Wählbarkeit zum Gesellenausschuss
Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
Erster Abschnitt (Handwerksinnungen)
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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