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JuraForum.deGesetzeHwO§ 71 HwO - Wählbarkeit zum Gesellenausschuss 

§ 71 HwO - Wählbarkeit zum Gesellenausschuss

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
      Erster Abschnitt (Handwerksinnungen)

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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