JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 5b HwO - Verfahren über eine einheitliche Stelle
Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
Erster Abschnitt (Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks)
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
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