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JuraForum.deGesetzeHwO§ 52 HwO 

Stand: 20.05.2013

§ 52 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
      Erster Abschnitt (Handwerksinnungen)

(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.

(2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.

(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt werden.



Weitere Vorschriften um § 52 HwO

Entscheidungen zu § 52 HwO

  • OVG-SAARLAND, 20.06.2008, 1 A 212/07
    Solange die Fachgruppe "Bestatter" in der Fachinnung Holz und Kunststoff Saar vertreten ist, ist die Gründung einer "reinen" Bestatterinnung unzulässig.
  • BVERWG, 26.04.2006, BVerwG 6 C 19.05
    1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht. 2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu...
  • BVERWG, 10.08.2000, BVerwG 1 B 35.00
    Leitsätze: 1. Der Innungsbezirk kann sich nach § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO auch auf das vollständige Gebiet mehrerer kreisfreier Städte oder Landkreise erstrecken (wie Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 1 B 156.95 - Buchholz 451.45 § 52 HwO Nr. 6). 2. Die Handwerkskammer darf nach § 52 Abs. 2 Satz 3 HwO auch solche...

Erwähnungen von § 52 HwO in anderen Vorschriften

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