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JuraForum.deGesetzeHwO§ 51d HwO 

§ 51d HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Dritter Teil (Meisterprüfung, Meistertitel)
      Zweiter Abschnitt (Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe)

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.



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