JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 51c HwO
Dritter Teil (Meisterprüfung, Meistertitel)
Zweiter Abschnitt (Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.
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