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JuraForum.deGesetzeHwO§ 51 HwO 

§ 51 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Dritter Teil (Meisterprüfung, Meistertitel)
      Erster Abschnitt (Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk)

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.



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