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JuraForum.deGesetzeHwO§ 5 HwO 

§ 5 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      Erster Abschnitt (Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks)

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.



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