JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 5 HwO
Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
Erster Abschnitt (Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks)
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
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