JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 44b HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Achter Abschnitt (Berufsbildungsausschuß)
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.
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