JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 42n HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Siebenter Abschnitt (Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung)
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.
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