JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 42k HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Siebenter Abschnitt (Berufliche Bildung behinderter
Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung)
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 42k HwO:
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