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JuraForum.deGesetzeHwO§ 42k HwO 

Stand: 20.05.2013

§ 42k HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Siebenter Abschnitt (Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung)

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.


Weitere Vorschriften um § 42k HwO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 42k HwO:

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