JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 42g HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Sechster Abschnitt (Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung)
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zu Grunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
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