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JuraForum.deGesetzeHwO§ 42a HwO 

§ 42a HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Sechster Abschnitt (Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung)

Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.



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