JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 42a HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Sechster Abschnitt (Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung)
Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.
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