JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 42 HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Sechster Abschnitt (Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung)
(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, | |
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, | |
die Zulassungsvoraussetzungen sowie | |
das Prüfungsverfahren. |
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